FREISPRUCH

WEGEN ERFOLGREICHEM WIDERSPRUCH GEGEN DIE VERWERTUNG VON OBSERVATIONSERGEBNISSEN

Der Mandant war als Mittäter in einem Fall der gemeinschaftlichen und gewerbsmäßigen Hehlerei („An- und Verkauf von Diebesgut“) angeklagt; die Anklage stützte sich vor allem auf Beobachtungen von Polizeibeamten im Rahmen einer gegen den Hauptangeklagten durchgeführten Observation – insoweit lag auch ein Beschluss des Ermittlungsrichters vor.

Gegen den Mandanten lag kein Ermittlungsrichterbeschluss vor, man observierte auf der Grundlage des Beschlusses gegen den Hauptangeklagten – wohl wissend, dass sich dieser für vier Wochen im Ausland aufhielt, was die in der Hauptverhandlung gehörten Polizei-Zeugen bestätigten.

Der zuvor und hiernach erhobene Widerspruch gegen die Verwertung der Observationserkenntnisse führte zu deren Nichtverwertbarkeit und damit final zum Freispruch des Mandanten.

Nachspiel – Nach Abtrennung und Freispruch des Mandanten sollte diese dann als Zeuge gegen den Mitangeklagten aussagen. Er berief sich auf sein zum Vollrecht erstarktes Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO (sogenannte „Mosaik-Theorie“). Auch dies akzeptierte das Gericht letztlich, weil sich aus lange abgehörten Telefonaten Verdachtsmomente (Anfangsverdacht) für Weiteres ergaben.

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